RATGEBER

E-RECHNUNG AB 01.01.2027: WAS SICH ÄNDERT

Von Christian Förster, Förster Digital · Aktualisiert am 28. Oktober 2026

Kurz gesagt: Am 1. Januar 2027 endet die erste Übergangsfrist. Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr müssen Rechnungen an andere inländische Unternehmer dann als E-Rechnung ausstellen. Alle anderen haben noch bis Ende 2027. Kleinunternehmer sind davon dauerhaft ausgenommen.

Stand: 28.10.2026. Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Bei Zweifeln im Einzelfall fragst du deinen Steuerberater.

Die drei Stufen im Überblick

ZeitraumEmpfangenAusstellen
2025 und 2026Pflicht für alle UnternehmerPapier oder PDF weiter erlaubt (bei PDF mit Zustimmung des Empfängers)
2027PflichtE-Rechnung, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag; darunter Papier oder PDF
ab 2028PflichtE-Rechnung für alle regelbesteuerten Unternehmer

Die Fristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Dort heißt es für Umsätze im Jahr 2027, dass Papier oder ein anderes Format weiter genutzt werden darf, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres „nicht mehr als 800 000 Euro“ betragen hat. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 gibt es diese Ausnahme nicht mehr.

Was am 1. Januar 2027 konkret passiert

Neu ist nur eine Gruppe betroffen: Unternehmen, die im Kalenderjahr 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz gemacht haben. Sie dürfen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, an andere inländische Unternehmer kein PDF und keine Papierrechnung mehr schicken, sondern müssen eine strukturierte E-Rechnung ausstellen (XRechnung oder ZUGFeRD).

Für kleine Betriebe, Soloselbstständige und die meisten Handwerker ändert sich zum Jahreswechsel beim Ausstellen also nichts. Beim Empfangen auch nicht, denn das gilt schon seit 2025.

Bin ich betroffen?

Wichtig für Wachstumsbetriebe: Maßgeblich ist der Umsatz des Vorjahres. Wer 2026 über die Grenze rutscht, ist ab dem 1. Januar 2027 betroffen, nicht erst im Jahr der Überschreitung.

Wird die Frist verschoben?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert, die Stufe vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Nach meinem Recherchestand vom 28.10.2026 ist eine Verschiebung nicht beschlossen, im Gesetz steht weiterhin der 1. Januar 2027. Ich lege mich auf das fest, was im Gesetz steht, und aktualisiere diese Seite, sobald sich etwas ändert.

Was du bis Jahresende tun solltest

  1. Umsatz 2026 einschätzen. Liegst du absehbar über 800.000 Euro, brauchst du noch vor dem Jahreswechsel eine Lösung zum Ausstellen von XRechnung oder ZUGFeRD.
  2. Empfang sicherstellen. Hast du eine Adresse, an die Lieferanten E-Rechnungen schicken können, und kannst du die Datei lesbar machen? Ab 2027 bekommst du deutlich mehr davon.
  3. Kunden informieren. Größere Auftraggeber stellen oft schon um und wünschen E-Rechnungen. Gib deine Empfangsadresse an.
  4. Aufbewahrung klären. E-Rechnungen sind im empfangenen Format aufzubewahren, nicht nur als Ausdruck. Den Ablauf beschreibt der Artikel zur E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Und danach?

Auf EU-Ebene ist ein digitales Meldesystem für Umsätze zwischen Unternehmern geplant. Als Starttermin wird in Fachbeiträgen der 1. Juli 2030 genannt, die gesetzlichen Änderungen dazu sollen 2027 folgen. Das ist ein Plan, kein beschlossenes Gesetz. Für 2027 hat es noch keine Auswirkung auf dich.

E-Rechnung mit Jobrechnung

Video: E-Rechnung

XRechnung und ZUGFeRD erstellen und eingehende E-Rechnungen öffnen.

  1. XRechnung und ZUGFeRD aus einer Rechnung erzeugen (Pro)
  2. Teilen-Menü
  3. E-Rechnung empfangen und als Beleg übernehmen

Alle Schritte zum Mitlesen: Anleitung Rechnungen & Angebote

Jobrechnung laden und die erste E-Rechnung öffnen.

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Häufige Fragen

Was ändert sich am 1. Januar 2027 bei der E-Rechnung?

Die Übergangsfrist nach § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG läuft aus. Wer im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, muss Rechnungen an andere inländische Unternehmer ab 2027 als E-Rechnung ausstellen. Wer darunter liegt, darf noch bis zum 31. Dezember 2027 Papier oder PDF verwenden.

Muss ich als Kleinunternehmer ab 2027 E-Rechnungen schreiben?

Nein. Rechnungen nach § 19 UStG dürfen laut § 34a UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder mit Zustimmung des Kunden als PDF. Die Ausnahme hat kein Enddatum.

Gilt die Ausstellungspflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. An Privatpersonen schreibst du weiter ein normales PDF oder Papier.

Wird die Frist 2027 noch verschoben?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert, die Stufe auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Nach meinem Recherchestand vom 28.10.2026 ist keine Verschiebung beschlossen, im Gesetz steht weiter der 1. Januar 2027. Plane mit diesem Datum.

Reicht ein PDF als E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte Datei, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF zählt nicht, auch wenn es per Mail kommt.

Quellen