RATGEBER

ANGEBOT SCHREIBEN

Von Christian Förster, Förster Digital · Aktualisiert am 25. Oktober 2026

Kurz gesagt: Ein Angebot braucht keine gesetzlichen Pflichtangaben, aber es bindet dich rechtlich. Beschreibe die Leistung genau, nenne einen klaren Preis und schreib ein konkretes Gültigkeitsdatum hinein. Nimmt der Kunde innerhalb der Frist an, kommt der Vertrag zustande und du schreibst später die Rechnung.

Stand: 25.10.2026. Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen oder Streit fragst du einen Anwalt oder deine Handwerkskammer.

Was in ein Angebot gehört

Für Angebote gibt es keine Liste wie in § 14 UStG für Rechnungen. Diese Angaben haben sich bewährt:

Bindung und Gültigkeit

Rechtlich ist ein Angebot ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. § 145 BGB sagt dazu: Wer einen Antrag macht, ist daran gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen. Sobald der Kunde zustimmt, ist der Vertrag geschlossen.

Als Gültigkeit sind 14 bis 30 Tage üblich. Bei Material mit stark schwankenden Preisen wählst du kürzer. Schreib ein Datum statt „vier Wochen“: Dann gibt es keinen Streit darüber, wann die Frist begann.

Angebot oder Kostenvoranschlag?

Ein Angebot nennt einen Preis, an den du dich hältst. Ein Kostenvoranschlag (Kostenanschlag) ist eine Schätzung. Damit der Kunde das versteht, schreibst du es ausdrücklich dazu: „Der Preis ist eine Schätzung auf Basis des erwarteten Aufwands.“

Gesetzlich gilt für den Kostenanschlag:

Preise und Umsatzsteuer

Privatkunden interessiert der Betrag, den sie zahlen. Nenne ihnen deshalb den Endpreis. Als Kleinunternehmer ist das dein Preis ohne Umsatzsteuer, ein Hinweis auf § 19 UStG verhindert Rückfragen. Bist du regelbesteuert, hebst du den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer hervor. Bei Geschäftskunden darf der Nettopreis mit der Steuer getrennt stehen.

Eine Widerrufsbelehrung gehört nicht automatisch in jedes Angebot. Kommt der Vertrag aber ohne persönliches Treffen zustande, zum Beispiel per Mail an einen Privatkunden, kann ein Widerrufsrecht entstehen. Frag in dem Fall vorab deine Kammer.

Muster: Angebot als Kleinunternehmer

Alle Namen, Nummern und Preise im Muster sind erfunden. Das „Sie“ im Mustertext passt zu einem Privatkunden, mit Geschäftskunden kannst du auch anders sprechen.

Vom Angebot zur Rechnung

Nimmt der Kunde an, rechnest du genau das ab, was im Angebot steht. Weichen Menge oder Leistung ab, passt du die Rechnung an und erklärst die Abweichung kurz. Eine Rechnung braucht dann wieder die Pflichtangaben, die du im Artikel Rechnung für Kleinunternehmer findest. Hat sich der Kunde anders entschieden, wird nichts berechnet. Ein bereits ausgestelltes Dokument korrigierst du per Stornorechnung.

Angebote schreiben mit Jobrechnung

Wie das aussieht, zeigt das Video Angebote schreiben in der Anleitung zu Rechnungen und Angeboten.

Jobrechnung laden und das erste Angebot in Minuten schreiben.

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Häufige Fragen

Gibt es Pflichtangaben für ein Angebot?

Nein, anders als bei der Rechnung gibt es keine gesetzliche Pflichtliste. Damit der Kunde das Angebot annehmen kann und du später sauber abrechnest, gehören aber Leistung, Preis, Gültigkeit und deine Kontaktdaten hinein.

Bin ich an mein Angebot gebunden?

Ja. Nach § 145 BGB bist du an dein Angebot gebunden, außer du hast die Bindung ausgeschlossen, zum Beispiel mit „freibleibend“. Nennst du eine Frist, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB).

Wie lange sollte ein Angebot gültig sein?

Üblich sind 14 bis 30 Tage, bei Material mit schwankenden Preisen eher kürzer. Schreib ein konkretes Datum ins Angebot, dann gibt es keinen Streit über den Fristbeginn.

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Ein Angebot ist ein Festpreis, an den du gebunden bist. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Droht eine wesentliche Überschreitung, musst du den Kunden nach § 649 BGB unverzüglich informieren.

Darf ich für ein Angebot Geld verlangen?

Nur wenn du das vorher vereinbart hast. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer im Angebot ausweisen?

Nein. Als Kleinunternehmer nennst du den Preis ohne Umsatzsteuer und weist am besten auf § 19 UStG hin, damit der Kunde den Endpreis versteht.

Quellen